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Parkordnung

Liebe Besucherinnen und Besucher,

wir freuen uns, Sie im Park der Evenburg begrüßen zu dürfen. Die unter Denkmalschutz stehende historische Grünanlage stellt zusammen mit dem Schloss und dem Umland ein beson deres Kleinod dar. Bitte helfen Sie durch Beachtung der nachfolgend gegebenen Hinweise mit, dass alle Gäste den Aufenthalt im Park als angenehm empfinden und gern wiederkommen.

Nr. 1
Die Parkordnung gilt für die Parkbereiche als auch für die Mühlenallee und die Große Allee außerhalb der Umzäunung. Mit dem Betreten des Geländes wird sie vom Gast als verbindlich anerkannt.

Nr. 2
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf andere Personen und verhalten Sie sich so, dass kein anderer Mensch belästigt oder gefährdet wird.

Nr. 3
Die Eingänge der Parkanlage sind täglich geöffnet, mit Ausnahme bei veranstaltungsbedingten kürzeren oder längeren Öffnungszeiten. Zum Lärmschutz für AnwohnerInnen gilt die allgemeine Nachtruhe ab 22:00 Uhr (Ausnahme: Genehmigte Veranstaltungen).

Nr. 4
(1) Das Betreten des Geländes sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, insbesondere der Spielbereiche erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers Landkreis Leer und der von ihm beauftragten Mitarbeitenden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der gesamte Spielbereich ist für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren geeignet. Die tägliche Nutzung des Spielbereiches ist auf die Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr begrenzt.

(3) Im Winterhalbjahr wird nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Besucher:innen müssen daher die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, ggf. Absperrungen durch Seile, Zäune u. Ä. beachten und den im Einzelfall diesbezüglich ergehenden Anweisungen der Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg Folge leisten.

(4) Das Betreten des Parks erfolgt auf eigene Gefahr. Insbesondere bei Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes ist das Betreten des Parks, der Evenburgallee und der Mühlenallee verboten. Beachten Sie hierzu auch Sicherheitshinweise an besonders gekennzeichneten Bäumen oder Baumgruppen.

Nr. 5
(1) Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson gestattet. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person nach entsprechender Aufforderung durch Mitarbeitende des Ensembles Schloss Evenburg als solche benannt werden.

(2) Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schaden zu bewahren.

(3) Begleitpersonen haften für die von Kindern verursachten Schäden

Nr. 6
(1) Auf den gemähten Rasenflächen ist das Sitzen, Liegen und Spielen gestattet. Dies gilt nicht für die ungemähten Wiesen.

(2) Die Parkwege sind ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt. (Ausnahme: Veranstaltungen und Aktionen des Landkreis Leer). Fahrräder dürfen auf eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf andere Besucher:innen in der Mühlenallee und der Großen Allee außerhalb der Einzäunung benutzt werden. Das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen ist untersagt (Ausnahme: Gärtnerische Pflegegeräte und elektrisch motorisierte Hilfsmit tel für körperlich eingeschränkte Personen).

(3) Das Beschädigen und Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt.

(4) Die für Abfall vorgesehenen Behälter sind zu benutzen.

(5) Das Abspielen von Musik ist nicht erlaubt (Ausnahme: Genehmigte Veranstaltungen).

(6) Offenes Feuer und das Grillen ist im gesamten Park verboten. Bei Zuwiderhandlungen sind die Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg berechtigt, den Grill/das Feuer zu löschen und die Personen des Parks zu verweisen.

(7) Zelten oder Nächtigen sind nicht erlaubt.

(8) Das Mitbringen von Glasflaschen in den Park ist nicht gestattet. Die Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg sind berechtigt, Personen, die mit Glasflaschen angetroffen werden, aus dem Park zu verweisen.

Nr. 7
Für das Mitführen von Hunden gilt die Leeraner Gefahrenabwehrverordnung. Hiernach dürfen Hunde im Park nur angeleint ausschließlich auf den Wegen geführt werden. Halter von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde weder Spielplätze noch Wasserflächen betreten. Die Notdurft der Hunde ist durch die Hundehalter in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu entsorgen. Das Nie dersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Bei wiederholten Verstößen gegen die Anleinpflicht von Hunden, gegen das Betretungsverbot (mit Hund) von Kinderspielplätzen und Wasserflächen sowie das Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung von Hundekot kann durch die Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg ein sofortiger Parkverweis ausgesprochen werden.

Nr. 8
Das Beunruhigen der wildlebenden Tiere im Park ist zu unterlassen. Die Wasservögel dürfen aus Tierschutzgründen nicht gefüttert werden.

Nr. 9
(1) Jegliche gewerbliche Tätigkeit, insbesondere jeglicher Handel sowie Verteil- oder Werbeaktionen, bedürfen, unabhängig von anderen nach Bundes- oder Landesrecht einzuholen den behördlichen Genehmigungen, einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers Landkreis Leer, Schloss Evenburg, Am Schlosspark 25, 26789 Leer. Dies gilt ebenso für die Durchführung von Versammlungen oder Umzügen.

(2) Das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch den Eigentümer Landkreis Leer, Schloss Evenburg, Am Schlosspark 25, 26789 Leer.

(3) Luftaufnahmen mittels funkferngesteuerten, unbemannten Luftfahrtsystemen (z. B. Drohnen) sind untersagt (Ausnahme: Durch den Landkreis Leer veranlasste Luftaufnahmen).

(4) Das Steigenlassen von gasgefüllten Luftballons, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und -raketen (ausgenommen bei genehmigten Veranstaltungen), das Streuen von Reis, Kunststoff- und Papierkonfetti, Blütenblättern u. Ä. anlässlich von Trauungen, Hochzeiten, besonderer Zeremonien oder zum Jahreswechsel sind aus Gründen des Umwelt- und Tierschutzes untersagt.

(5) Sektempfänge, Catering mit Getränken und Speisen o. ä. Dritter sind in dem gesamten Parkgelände untersagt.

(6) Veranstaltungen Dritter im Park, die zu bestimmten oder festgelegten wiederkehrenden Uhrzeiten der Öffentlichkeit angeboten werden, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Leitung des Ensembles Schloss Evenburg.

Nr. 10
Wir bitten Sie, den Aufforderungen der Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg Folge zu leisten. Die Mitarbeitenden sind vom Eigentümer beauftragt, die Einhaltung der Parkord nung umzusetzen und Personen, die diese Regeln missachten, aus dem Park zu verweisen. Bei schweren, nachhaltigen Verstößen können Schadenersatzansprüche erhoben und ein Haus verbot erteilt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie an der Kasse im Schloss Evenburg, Am Schlosspark 25, 26789 Leer. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Ensembles Schloss Evenburg.

Leer, 14.03.2020